Folgende Satzung hat sich Confessio gegeben:
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „CONFESSIO – Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Württemberg“ (abgek. CONFESSIO). Er hat seinen Sitz in Tübingen.
§ 2 Theologische Grundlage
Die CONFESSIO ist ein Zusammenschluss von Pfarrerinnen und Pfarrern innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die sich an der ganzen Heiligen Schrift als der in der Kirche allein maßgebenden Autorität für Lehre, Leben und Dienst ausrichten und gegenseitig unterstützen wollen. Diese Ausrichtung sehen sie schon im Ordinationsversprechen gegeben:
‚Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, dass das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnisschriften der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird.
Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf dem Grund des Evangeliums gebaut werde und will darauf acht haben, dass falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde.
Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren.‘
§ 3 Zielsetzung
Der Verein setzt sich zum Ziel, ausschließlich und unmittelbar den christlichen Glauben auf der unter § 2 genannten Grundlage zu fördern. Dies soll insbesondere durch Förderung des geistlichen Lebens, durch theologische Arbeit und durch Engagement in kirchlichen Angelegenheiten geschehen.
§ 4 Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Mitglieder können württembergische Pfarrerinnen und Pfarrer werden, die die theologische Grundlage der CONFESSIO inhaltlich vertreten. Außerordentliche Mitglieder können werden:
- Theologinnen und Theologen, die nicht im Pfarrdienst sind
- hauptberuflich im Verkündigungsdienst Tätige (Religionslehrer, Prediger, Katecheten, Diakone etc.).
Die Mitgliedschaft endet mit einer schriftlichen Austrittserklärung oder durch Tod. Wer den Zielen der CONFESSIO zuwider handelt oder die theologischen Grundlagen derselben nicht mehr anerkennt, kann nach Anhörung durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung beschäftigt sich mit wichtigen inhaltlichen Themen sowie mit den Grundfragen der laufenden Arbeit. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht das Vorstandes sowie den Bericht des Kassierers entgegen und erteilt Entlastung.Die Mitgliederversammlung wählt turnusgemäß in getrennten Wahlgängen den Vorstandsvorsitzenden und die vier Mitglieder des Vorstandes für jeweils 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.Außerordentliche Mitglieder der CONFESSIO haben aktives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand koordiniert die anfallenden Aufgaben. Er erledigt die laufenden Geschäfte und sorgt für die Einhaltung der Satzung. Er informiert die Mitglieder über die Arbeit, beruft eine jährliche Mitgliederversammlung ein und vertritt die CONFESSIO nach außen.Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder der Vorstandsvorsitzende und vier weitere Vorstandsmitglieder an. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassierer und den Schriftführer. Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden vertreten je einzeln die CONFESSIO. Einer der Vorstände übernimmt die Aufgaben das Kassierers.Der Vorstandsvorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Über die Verhandlungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben Ist. Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins es verlangen.Als außerordentliche Mitglieder gehören dem Vorstand mit beratender Stimme ferner an:Zwei Vertreter des Pfarrer-Gebets-Bunds in Württemberg, die dessen Leitungskreis entsendet.Ein Vertreter des Arbeitskreises Evangelischer Vikarinnen und Vikare, den dieser entsendet.Ferner kann der Vorstand einen Vertreter der außerordentlichen Mitglieder in den Vorstand mit beratender Stimme zuwählen.
§ 7 Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und religiöse Zwecke im Sinne der §§ 52, 53 und 55ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Pfarrer-Gebets-Bund in Württemberg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. Für eine Änderung der §§ 2 f 3 der Satzung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder erforderlich.